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Für Ärztinnen und Ärzte

Kommunikationshilfen verordnen – einfacher als gedacht und vollständig budgetneutral. Hilfsmittel der Produktgruppe 16 belasten weder Ihr Heilmittel- noch Ihr Arzneimittelbudget.

Fragen zur Verordnung? Erprobung und Antragstellung laufen über den Hilfsmittelversorger – z. B. REHAVISTA und deren Partnerfirmen.

Haben Sie Fragen zum Rezept?
REHAVISTA und Partner-Firmen helfen Ihnen gern.

Zu REHAVISTA & Partnern
Gilt für Deutschland: Die Angaben zu Antrag und Finanzierung folgen dem deutschen Sozialrecht (§ 33 SGB V, Produktgruppe 16). In anderen Ländern gelten andere Regeln – die Inhalte und Apps selbst lassen sich überall nutzen.
Diese Regeln gelten in Deutschland.
In anderen Ländern gelten andere Regeln.
Die Geräte und Apps kann man überall benutzen.

Kommunikationshilfen verordnen – einfacher als gedacht

Kommunikationshilfen gehören zur Produktgruppe 16 des Hilfsmittelverzeichnisses und werden als Hilfsmittel auf Muster 16 (Kassenrezept) verordnet. Sie sind ausdrücklich keine Heilmittel – und zählen daher nicht gegen das Heilmittelbudget (§ 84 SGB V). Für Sie als verordnende Ärztin oder verordnender Arzt entsteht in aller Regel keine Budgetbelastung.

Auf dem Rezept benötigen Sie lediglich die Diagnose und eine kurze Begründung, warum eine Kommunikationshilfe medizinisch notwendig ist. Sie müssen kein Spezialist für Unterstützte Kommunikation sein – fachliche Beratung, Erprobung und individuelle Konfiguration liegen beim Hilfsmittelversorger, in der Regel bei REHAVISTA und deren Partnerfirmen. REHAVISTA ist der Vertriebspartner von Smartbox in Deutschland.

Der weitere Prozess liegt damit beim Versorger: Erprobung mit der Patientin oder dem Patienten, individuelle Anpassung des Geräts, Erstellung des Erprobungsberichts und Einreichung des Antrags bei der Krankenkasse. Wie dieser Prozess im Einzelfall abläuft, bestimmt der Versorger.

Menschen brauchen manchmal ein Gerät zum Sprechen.
Das heißt: Kommunikations-Hilfe.
Sie können das Gerät auf Rezept verordnen.

Das Rezept heißt: Muster 16.
Sie brauchen nur die Diagnose.
Und eine kurze Begründung.

Das Gerät kostet Sie meistens kein Budget.
Es ist ein Hilfsmittel, kein Heilmittel.
Den weiteren Prozess macht die Versorger-Firma.
Zum Beispiel REHAVISTA und Partner-Firmen.

Was auf das Rezept gehört

Checkliste für das Rezept (Muster 16)

  • Formular: Muster 16 (Kassenrezept / Hilfsmittelverordnung)
  • Diagnose: ICD-10-Code (z. B. F84.0, G80.0, R47.0)
  • Verordnungstext: „Elektronische Kommunikationshilfe (Produktgruppe 16) zur Sicherstellung der Kommunikationsfähigkeit – mit AssistUK-Lizenz für Vokabulare“
  • Medizinische Begründung: 2–3 Sätze, warum die Patientin / der Patient auf eine Kommunikationshilfe angewiesen ist (z. B. „Die Lautsprache ist aufgrund der Grunderkrankung nicht oder nicht ausreichend vorhanden. Eine elektronische Kommunikationshilfe ist zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Sicherstellung der Verständigung im Alltag medizinisch notwendig.“)
  • Optional: Empfehlung eines konkreten Produkts, falls bekannt (z. B. „Grid Pad“)

Das genügt. Was genau auf das Rezept gehört, stimmen Sie am besten direkt mit REHAVISTA und deren Partnerfirmen ab – dort laufen anschließend Erprobung, Konfiguration und Antragstellung bei der Krankenkasse.

Das muss auf das Rezept:

  • Das Formular heißt: Muster 16.
  • Schreiben Sie die Diagnose auf (ICD-10).
  • Schreiben Sie: Kommunikations-Hilfe, Produkt-Gruppe 16.
  • Schreiben Sie auch: mit AssistUK-Lizenz für Vokabulare.
  • Schreiben Sie 2 bis 3 Sätze, warum der Patient das Gerät braucht.

Das reicht. REHAVISTA und Partner-Firmen machen den Rest.

Relevante ICD-10 Diagnosen

Die folgende Übersicht zeigt häufige Diagnosen, bei denen eine Kommunikationshilfe verordnet wird:

ICD-10 Diagnose
F80.1 Expressive Sprachstörung
F80.2 Rezeptive Sprachstörung
F84.0 Frühkindlicher Autismus
F84.5 Asperger-Syndrom
G80.* Infantile Zerebralparese
G12.* Spinale Muskelatrophie
G35 Multiple Sklerose
G20 Parkinson-Krankheit
I63 / I69 Schlaganfall / Folgen zerebrovaskulärer Krankheiten
R47.0 Dysphasie und Aphasie
R47.1 Dysarthrie und Anarthrie
Q90 Down-Syndrom

Diese Liste ist nicht abschließend. Jede Erkrankung, die zu einer Beeinträchtigung der Kommunikationsfähigkeit führt, kann eine Verordnung begründen.

Viele Krankheiten können dazu führen,
dass jemand nicht sprechen kann.
Zum Beispiel:

  • Autismus
  • Zerebralparese (eine Bewegungs-Störung von Geburt an)
  • Schlaganfall
  • Parkinson
  • Multiple Sklerose
  • Down-Syndrom

Es gibt noch viele andere Gründe.
Wenn jemand nicht gut sprechen kann,
kann ein Sprach-Gerät helfen.

Budgetneutralität

Kurz gesagt: Eine Verordnung einer Kommunikationshilfe belastet Ihr Budget nach geltender Systematik nicht.

Kommunikationshilfen der Produktgruppe 16 sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Sie werden – wie Rollstühle, Hörgeräte oder Prothesen – von den Krankenkassen finanziert und unterliegen einer völlig anderen Abrechnungssystematik als Heil- oder Arzneimittel.

Das bedeutet konkret:

  • Kommunikationshilfen belasten nicht das Heilmittelbudget (§ 84 SGB V)
  • Kommunikationshilfen belasten nicht das Arzneimittelbudget
  • Hilfsmittelverordnungen unterliegen keiner Richtgrößenprüfung und belasten kein Praxisbudget
  • Für die verordnende Praxis besteht praktisch keine Regressgefahr
  • Die Verordnung ist vergleichbar mit der von Rollstühlen, Hörgeräten oder Prothesen

Viele Ärztinnen und Ärzte zögern bei der Verordnung von Kommunikationshilfen, weil sie Budgetbelastungen befürchten. Diese Sorge ist in aller Regel unbegründet. Hilfsmittelverordnungen laufen über einen separaten Versorgungsweg und haben nach geltender Systematik keinen Einfluss auf Ihre Verordnungsstatistik.

Das ist sehr wichtig:
Ein Sprach-Gerät kostet Sie meistens kein Geld.
Es belastet Ihr Budget normalerweise nicht.

Ein Sprach-Gerät ist ein Hilfsmittel.
So wie ein Rollstuhl oder ein Hör-Gerät.
Die Krankenkasse bezahlt das meistens.

Sie bekommen normalerweise keinen Ärger,
wenn Sie ein Sprach-Gerät verordnen.
Das Rezept kostet Sie meistens nichts.
Es belastet Ihr Praxis-Budget normalerweise nicht.

So läuft es nach der Verordnung

  1. Beratung & empfohlener Rezepttext: Vor der Verordnung holen sich Patient:in oder Familie eine Beratung – z. B. bei der heilpädagogischen Praxis kommunikation+, einer UK-Beratungsstelle oder bei REHAVISTA und deren Partnerfirmen. Von dort erhalten Sie den empfohlenen Rezepttext.
  2. Verordnung ausstellen: Sie stellen ein Rezept auf Muster 16 aus (Diagnose + kurze Begründung).
  3. Kontaktaufnahme mit REHAVISTA und deren Partnerfirmen: Die Patientin / der Patient bzw. die Familie kontaktiert REHAVISTA und deren Partnerfirmen. REHAVISTA ist der Smartbox-Vertriebspartner in Deutschland.
  4. Erprobung und Konfiguration: Der Versorger führt eine individuelle Erprobung durch und konfiguriert das Gerät passend zu den Bedürfnissen der Patientin / des Patienten. Ablauf und Umfang der Erprobung legt der Versorger fest.
  5. Antragstellung: Der Versorger reicht den Antrag bei der Krankenkasse ein – in der Regel inklusive Erprobungsbericht und Ihrer ärztlichen Verordnung.
  6. Genehmigung durch die Krankenkasse: Die Krankenkasse hat 3 Wochen Zeit zu entscheiden (5 Wochen bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes (MD)). Bei Fristüberschreitung kann die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V greifen.
  7. Versorgung und Einweisung: Nach Genehmigung erhält die Patientin / der Patient das Gerät und wird in die Nutzung eingewiesen.

Ihre Aufgabe endet in der Regel mit der Verordnung. Den weiteren Prozess – von der Erprobung bis zur Antragstellung – führt der Hilfsmittelversorger.

So geht es nach dem Rezept weiter:

  1. Sie schreiben das Rezept.
  2. Der Patient ruft bei REHAVISTA und Partner-Firmen an.
  3. REHAVISTA und Partner-Firmen zeigen dem Patienten das Gerät.
  4. REHAVISTA und Partner-Firmen stellen den Antrag bei der Krankenkasse.
  5. Die Krankenkasse sagt Ja oder Nein.
  6. Der Patient bekommt das Gerät.

Sie schreiben das Rezept.
Den weiteren Prozess macht die Versorger-Firma.
Zum Beispiel REHAVISTA und Partner-Firmen.

Genehmigungsfiktion

Nach § 13 Abs. 3a SGB V muss die Krankenkasse innerhalb von 3 Wochen über einen Hilfsmittelantrag entscheiden. Wird der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) eingeschaltet, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei der Krankenkasse.

Überschreitet die Krankenkasse diese Frist, ohne einen zureichenden Grund mitzuteilen, kann der Antrag als genehmigt gelten (Genehmigungsfiktion). Versicherte können sich die Leistung dann selbst beschaffen und die Kosten erstatten lassen. Ob die Genehmigungsfiktion bei Hilfsmitteln greift, ist rechtlich nicht abschließend geklärt – im Einzelfall beraten lassen.

Ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts:

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zählt das Sich-verständigen-Können zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Elektronische Kommunikationshilfen dienen der Befriedigung dieses Grundbedürfnisses und sind daher von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren.

Wichtig: Die Frist beginnt mit dem Antragseingang; vollständige Unterlagen vermeiden Rückfragen und Verzögerungen. In der Regel stellt der Versorger die erforderlichen Unterlagen (Verordnung, Erprobungsbericht, Begründung) zusammen und reicht sie gemeinsam ein.

Die Krankenkasse muss schnell entscheiden.
Sie hat 3 Wochen Zeit.
Manchmal hat sie 5 Wochen Zeit.

Manchmal ist die Krankenkasse zu langsam.
Dann darf der Patient das Gerät selbst kaufen.
Die Krankenkasse muss das Geld zurückzahlen.
Das steht im Gesetz.

Ein Gericht hat gesagt:
Kommunikation ist ein Grund-Bedürfnis.
Jeder Mensch hat das Recht darauf.

Warum sich die Verordnung lohnt

„Kommunikation ist ein Grundbedürfnis – und ein Menschenrecht (UN-BRK Art. 24).“

Mit einer Verordnung ermöglichen Sie Teilhabe, Selbstbestimmung und Verständigung im Alltag. Mehr zu unserer Haltung auf der Seite Standpunkt: Teilhabe – und zur Finanzierung im Bereich Kosten & Finanzierung.

Zur Studienlage: Unterstützte Kommunikation hemmt die Lautsprache nicht – randomisierte Studien und Metaanalysen zeigen eher Zuwächse, und früher Beginn schlägt das Aufsparen. Die internationale Evidenz mit geprüften Quellen fasst der Grundlagentext zusammen: „Belegt, nicht versprochen“ (PDF).

Kommunikation ist ein Menschen-Recht.
Mit einem Rezept helfen Sie einem Menschen.
Der Mensch kann dann mitreden.
Mehr dazu auf der Seite: Standpunkt.

Die Forschung sagt:
Ein Sprach-Gerät verhindert das Sprechen nicht.
Früh anfangen ist gut.

Gute Gespräche in der Sprechstunde

Ob ein Gespräch mit Unterstützter Kommunikation gelingt, hängt stark vom Verhalten der Gesprächspartner ab – und gutes Partnerverhalten ist lernbar. Für die Sprechstunde helfen häufig schon wenige Grundregeln:

  • Zutrauen: Sprechen Sie die Person direkt an – „Wie geht es Ihnen?“ an die Patientin, nicht „Wie geht es ihr?“ an die Begleitung. Von der Sprechfähigkeit lässt sich nicht auf das Verstehen schließen.
  • Warten: Die Antwort wird getippt oder gezeigt. Die Pause gehört zum Gespräch – sie muss nicht gefüllt werden.
  • Gut fragen: Ja/Nein-Fragen bewusst und strukturiert einsetzen, Zeigen ermöglichen – etwa auf Körperstellen, Bilder oder Skalen.
  • Wenig helfen: Nicht vorsagen und nicht ungefragt raten, was gemeint sein könnte.
  • Das Gerät gehört dazu: Das Kommunikationsgerät kommt mit ins Sprechzimmer – es ist die Stimme der Person.

So sieht eine gute Umgebung aus:

  • Mehr Zeit einplanen – etwa ein Doppeltermin oder eine Randzeit.
  • Fragen nach Möglichkeit vorab schriftlich ermöglichen.
  • Untersuchungsschritte ankündigen, bevor sie passieren.

Ausführlich erklärt auf unserer Seite Wie bin ich ein guter Gesprächspartner?

Mit PartnerTo üben

PartnerTo ist unsere kostenlose Übungs-App: Sie zeigt die acht Bausteine in kleinen Schritten – direkt im Browser, auch offline.

So gelingt das Gespräch oft besser:

  • Sprechen Sie mit dem Patienten selbst.
  • Warten Sie in Ruhe auf die Antwort.
  • Die Antwort wird getippt. Das dauert etwas.
  • Stellen Sie klare Fragen. Ja oder Nein geht gut.
  • Sagen Sie nichts vor.
  • Der Sprach-Computer kommt mit ins Zimmer.

Planen Sie mehr Zeit ein.
Sagen Sie vorher, was Sie untersuchen.

Mit PartnerTo üben.
PartnerTo ist ein kostenloses Übungs-Programm.

Passende Kurse

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Sie möchten ein Hilfsmittel verordnen?

Bei Fragen zur Verordnung und zu unseren Inhalten geben wir gern Auskunft und stellen die passenden Vokabular-Inhalte bereit. Die Versorgung mit dem Gerät – Erprobung, Antrag bei der Krankenkasse und Lieferung – übernimmt der Hilfsmittelversorger, z. B. REHAVISTA und deren Partnerfirmen.

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