Für Ärztinnen und Ärzte
Kommunikationshilfen verordnen – einfacher als gedacht und vollständig budgetneutral. Hilfsmittel der Produktgruppe 16 belasten weder Ihr Heilmittel- noch Ihr Arzneimittelbudget.
Fragen zur Verordnung? REHAVISTA und Partner beraten Sie gern – mit Erprobung und Antragstellung aus einer Hand.
Haben Sie Fragen zum Rezept?
Die Firma REHAVISTA hilft Ihnen gern.
Kommunikationshilfen verordnen – einfacher als gedacht
Kommunikationshilfen gehören zur Produktgruppe 16 des Hilfsmittelverzeichnisses und werden als Hilfsmittel auf Muster 16 (Kassenrezept) verordnet. Sie sind ausdrücklich keine Heilmittel – und zählen daher nicht gegen das Heilmittelbudget (§ 84 SGB V). Für Sie als verordnende Ärztin oder verordnender Arzt entsteht keinerlei Budgetbelastung.
Auf dem Rezept benötigen Sie lediglich die Diagnose und eine kurze Begründung, warum eine Kommunikationshilfe medizinisch notwendig ist. Sie müssen kein UK-Spezialist sein – die fachliche Beratung, Erprobung und individuelle Konfiguration übernimmt REHAVISTA, der Vertriebspartner von Smartbox in Deutschland.
REHAVISTA kümmert sich um den gesamten weiteren Prozess: Erprobung mit der Patientin oder dem Patienten, individuelle Anpassung des Geräts, Erstellung des Erprobungsberichts und Einreichung des Antrags bei der Krankenkasse. Sie als Arzt oder Ärztin müssen sich um nichts weiter kümmern.
Menschen brauchen manchmal ein Gerät zum Sprechen.
Das heißt: Kommunikations-Hilfe.
Sie können das Gerät auf Rezept verordnen.
Das Rezept heißt: Muster 16.
Sie brauchen nur die Diagnose.
Und eine kurze Begründung.
Das Gerät kostet Sie kein Budget.
Es ist ein Hilfsmittel, kein Heilmittel.
Die Firma REHAVISTA macht den Rest.
Was auf das Rezept gehört
Checkliste für das Rezept (Muster 16)
- Formular: Muster 16 (Kassenrezept / Hilfsmittelverordnung)
- Diagnose: ICD-10-Code (z. B. F84.0, G80.0, R47.0)
- Verordnungstext: „Elektronische Kommunikationshilfe (Produktgruppe 16) zur Sicherstellung der Kommunikationsfähigkeit – mit AssistUK-Lizenz für Vokabulare“
- Medizinische Begründung: 2–3 Sätze, warum die Patientin / der Patient auf eine Kommunikationshilfe angewiesen ist (z. B. „Die Lautsprache ist aufgrund der Grunderkrankung nicht oder nicht ausreichend vorhanden. Eine elektronische Kommunikationshilfe ist zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Sicherstellung der Verständigung im Alltag medizinisch notwendig.“)
- Optional: Empfehlung eines konkreten Produkts, falls bekannt (z. B. „Grid Pad“)
Das genügt. REHAVISTA übernimmt anschließend die Erprobung, die Konfiguration und die Antragstellung bei der Krankenkasse.
Das muss auf das Rezept:
- Das Formular heißt: Muster 16.
- Schreiben Sie die Diagnose auf (ICD-10).
- Schreiben Sie: Kommunikations-Hilfe, Produkt-Gruppe 16.
- Schreiben Sie auch: mit AssistUK-Lizenz für Vokabulare.
- Schreiben Sie 2 bis 3 Sätze, warum der Patient das Gerät braucht.
Das reicht. REHAVISTA macht den Rest.
Relevante ICD-10 Diagnosen
Die folgende Übersicht zeigt häufige Diagnosen, bei denen eine Kommunikationshilfe verordnet wird:
| ICD-10 | Diagnose |
|---|---|
| F80.1 | Expressive Sprachstörung |
| F80.2 | Rezeptive Sprachstörung |
| F84.0 | Frühkindlicher Autismus |
| F84.5 | Asperger-Syndrom |
| G80.* | Infantile Zerebralparese |
| G12.* | Spinale Muskelatrophie |
| G35 | Multiple Sklerose |
| G20 | Parkinson-Krankheit |
| I63 / I69 | Schlaganfall / Folgen zerebrovaskulärer Krankheiten |
| R47.0 | Dysphasie und Aphasie |
| R47.1 | Dysarthrie und Anarthrie |
| Q90 | Down-Syndrom |
Diese Liste ist nicht abschließend. Jede Erkrankung, die zu einer Beeinträchtigung der Kommunikationsfähigkeit führt, kann eine Verordnung begründen.
Viele Krankheiten können dazu führen,
dass jemand nicht sprechen kann.
Zum Beispiel:
- Autismus
- Zerebralparese (eine Bewegungs-Störung von Geburt an)
- Schlaganfall
- Parkinson
- Multiple Sklerose
- Down-Syndrom
Es gibt noch viele andere Gründe.
Wenn jemand nicht gut sprechen kann,
kann ein Sprach-Gerät helfen.
Budgetneutralität
Kommunikationshilfen der Produktgruppe 16 sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Sie werden – wie Rollstühle, Hörgeräte oder Prothesen – von den Krankenkassen finanziert und unterliegen einer völlig anderen Abrechnungssystematik als Heil- oder Arzneimittel.
Das bedeutet konkret:
- Kommunikationshilfen belasten nicht das Heilmittelbudget (§ 84 SGB V)
- Kommunikationshilfen belasten nicht das Arzneimittelbudget
- Hilfsmittelverordnungen unterliegen keiner Richtgrößenprüfung und belasten kein Praxisbudget
- Für die verordnende Praxis besteht praktisch keine Regressgefahr
- Die Verordnung ist vergleichbar mit der von Rollstühlen, Hörgeräten oder Prothesen
Viele Ärztinnen und Ärzte zögern bei der Verordnung von Kommunikationshilfen, weil sie Budgetbelastungen befürchten. Diese Sorge ist unbegründet. Hilfsmittelverordnungen laufen über einen separaten Versorgungsweg und haben keinerlei Einfluss auf Ihre Verordnungsstatistik.
Das ist sehr wichtig:
Ein Sprach-Gerät kostet Sie kein Geld.
Es belastet nicht Ihr Budget.
Ein Sprach-Gerät ist ein Hilfsmittel.
So wie ein Rollstuhl oder ein Hör-Gerät.
Die Krankenkasse bezahlt das meistens.
Sie bekommen keinen Ärger,
wenn Sie ein Sprach-Gerät verordnen.
Das Rezept kostet Sie nichts.
Es belastet Ihr Praxis-Budget nicht.
So läuft es nach der Verordnung
- Verordnung ausstellen: Sie stellen ein Rezept auf Muster 16 aus (Diagnose + kurze Begründung).
- Kontaktaufnahme mit REHAVISTA: Die Patientin / der Patient bzw. die Familie kontaktiert REHAVISTA, den Smartbox-Vertriebspartner in Deutschland.
- Erprobung und Konfiguration: REHAVISTA führt eine individuelle Erprobung durch und konfiguriert das Gerät passend zu den Bedürfnissen der Patientin / des Patienten.
- Antragstellung: REHAVISTA reicht den vollständigen Antrag bei der Krankenkasse ein – inklusive Erprobungsbericht und Ihrer ärztlichen Verordnung.
- Genehmigung durch die Krankenkasse: Die Krankenkasse hat 3 Wochen Zeit zu entscheiden (5 Wochen bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes (MD)). Bei Fristüberschreitung greift die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V.
- Versorgung und Einweisung: Nach Genehmigung erhält die Patientin / der Patient das Gerät und wird in die Nutzung eingewiesen.
Sie als Ärztin oder Arzt müssen sich um nichts weiter kümmern. REHAVISTA übernimmt die gesamte Abwicklung – von der Erprobung bis zur Antragstellung.
So geht es nach dem Rezept weiter:
- Sie schreiben das Rezept.
- Der Patient ruft bei REHAVISTA an.
- REHAVISTA zeigt dem Patienten das Gerät.
- REHAVISTA stellt den Antrag bei der Krankenkasse.
- Die Krankenkasse sagt Ja oder Nein.
- Der Patient bekommt das Gerät.
Sie müssen nichts weiter tun.
REHAVISTA macht alles.
Genehmigungsfiktion
Nach § 13 Abs. 3a SGB V muss die Krankenkasse innerhalb von 3 Wochen über einen Hilfsmittelantrag entscheiden. Wird der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) eingeschaltet, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei der Krankenkasse.
Überschreitet die Krankenkasse diese Frist, ohne einen zureichenden Grund mitzuteilen, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Die Versicherten können sich die Leistung dann selbst beschaffen und die Kosten erstatten lassen.
Ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts:
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zählt das Sich-verständigen-Können zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Elektronische Kommunikationshilfen dienen der Befriedigung dieses Grundbedürfnisses und sind daher von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren.
Wichtig: Die Frist beginnt mit dem Antragseingang; vollständige Unterlagen vermeiden Rückfragen und Verzögerungen. REHAVISTA achtet darauf, dass alle erforderlichen Unterlagen (Verordnung, Erprobungsbericht, Begründung) gemeinsam eingereicht werden.
Die Krankenkasse muss schnell entscheiden.
Sie hat 3 Wochen Zeit.
Manchmal hat sie 5 Wochen Zeit.
Manchmal ist die Krankenkasse zu langsam.
Dann darf der Patient das Gerät selbst kaufen.
Die Krankenkasse muss das Geld zurückzahlen.
Das steht im Gesetz.
Ein Gericht hat gesagt:
Kommunikation ist ein Grund-Bedürfnis.
Jeder Mensch hat das Recht darauf.
Warum sich die Verordnung lohnt
„Kommunikation ist ein Grundbedürfnis – und ein Menschenrecht (UN-BRK Art. 24).“
Mit einer Verordnung ermöglichen Sie Teilhabe, Selbstbestimmung und Verständigung im Alltag. Mehr zu unserer Haltung auf der Seite Standpunkt: Teilhabe – und zur Finanzierung im Bereich Kosten & Finanzierung.
Kommunikation ist ein Menschen-Recht.
Mit einem Rezept helfen Sie einem Menschen.
Der Mensch kann dann mitreden.
Mehr dazu auf der Seite: Standpunkt.
Sie möchten ein Hilfsmittel verordnen?
Bei Fragen zur Verordnung beraten wir Sie gern. REHAVISTA steht Ihnen als Hilfsmittelversorger ebenfalls zur Verfügung. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre Patientinnen und Patienten die Kommunikationshilfe erhalten, die sie brauchen.
Haben Sie Fragen zum Rezept?
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